Bitte melden Sie Veranstaltungen und vorübergehende Gaststättenerlaubnisanträge mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin bei der Verwaltung an, bei größeren Veranstaltungen bitte früher. Dieser zeitliche Rahmen wird benötigt, um ggf. notwendige Stellungnahmen anderer Stellen, wie z.B. der Polizei einzuholen.
Eine vorübergehenede Gaststättenrechtliche Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn aus einem besonderen Anlass, für einen vorübergehenden Zeitraum, (wenige Tage/Wochen) eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung mit alkoholischen Getränke stattfinden soll.
Die Absicht der Gewinnerzielung ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Keine Gestattung ist erforderlich, soweit im Rahmen zeitlich begrenzter öffentlicher Ereignisse lediglich Speisen und/oder alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Insbesondere für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Volks? und Stadtteilfesten oder Weihnachtsmärkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) kann der Ausschank von alkoholischen Getränken vorübergehend erlaubt werden.
Nähre Informationen zur Beantragung finden Sie hierzu im Bayern Portal unter folgendem Link: Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung - BayernPortal
Nutzen Sie zur Beantragung bitte das Formular auf unserer Homepage unter: www.lenting.de/Formulare
Eine Ausnahme stellen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen dar. Für diese können Sie unter folgenden erleichterten Voraussetzungen eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis erhalten. Darunter fallen insbesondere solche Veranstaltungen, die in der Vergangenheit regelmäßig Erlaubnisse nach § 12 GastG erhielten (z.B. das Floriansfest, der Lumpererball, die Sonnwendfeier oder das Starkbierfest).
Nachfolgende Unterlagen müssen vorgelegt werden. Dies kann auch gerne per E-Mail an buergeramt@lenting.de erfolgen.
- Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
- Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
- Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
- zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit, eine der nachfolgenden Unterlagen, (bei Vereinsfesten bitte den letzten Absatz beachten):
- a) eine gültige Reisegewerbekarte,
- b) eine gültige Gaststättenerlaubnis,
- c) eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
- d) eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
- e) ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 1501 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr.
Für die o.g. Vereinsfeste: Zur Glaubhaftmachung der der Zuverlässigkeit nach Nr. 4 Buchst. d kann, sofern kein Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen.
Sollten sie danach innerhalb von zwei Wochen keine Rückmeldung von uns erhalten, gilt die Veranstaltung automatisch als genehmigt. Hierfür fallen keine Gebühren an.