Elektronische Kommunikation

Zugangseröffnung

Die Gemeinde Lenting bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an.

Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach Art. 3 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und nach Art. 3 des Bayerischen E-Government-Gesetzes.

Die Gemeinde hat diesen Zugang nach Maßgabe der folgenden technischen Rahmenbedingungen eröffnet.

 

Schriftformersetzende Dokumente

Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt nur eine elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (Art. 3 a Abs. 2 Satz 1,2 BayVwVfG) oder in einer schriftformersetzenden Form nach Art. 3a Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG übermittelt wird.

 

Einlegung eines Rechtsbehelfs ( z.B. Widerspruch )

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der Gemeinde Lenting per einfacher Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Für die elektronische Kommunikation per E-Mail sind folgende E-Mail-Adressen eingerichtet worden.

Der Widerspruch kann elektronisch eingelegt werden.

 

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet: poststelle@lenting.de
  • Versendung eines signierten elektronischen Dokuments mit der Versand- Art nach § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist, an folgende De-Mail-Adresse: Info@lenting.de-mail.de (E-Mail-Anhänge werden ausschließlich im „PDF“ Format angenommen.)