Informationen zur standesamtlichen Trauung

Wenn Sie beim Standesamt Lenting heiraten wollen, müssen Sie zuvor Ihre Eheschließung anmelden. Dies ist nur möglich, wenn Sie beide 

oder  einer von Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung in Lenting gemeldet sind. Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens 

sechs Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin erfolgen. Hierbei wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Ihre 

Eheschließung vorliegen oder ob ein Ehehindernis besteht.

 

 

Benötigte Unterlagen

Die folgende Aufstellung gilt nur für deutsche Staatsangehörige und müssen im Original vorgelegt werden.

 

Wenn beide ledig sind:

 

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

    Ringe, Schmuck, Hochzeit, Gold, Heiraten

  • Wenn Ihr Haupt-/Nebenwohnsitz nicht in Lenting ist: aktuelle Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit von der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes.
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag mit Hinweisen im Original, ausgestellt vom Standesamt des Geburtsortes. Sollte Ihnen keine Abschrift vorliegen, wird diese im Rahmen der Eheanmeldung durch uns eingeholt.
  • Gemeinsame Kinder: Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder mit Angabe beider Elternteile
  • Bei erfolgter Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde
  • Für Spätaussiedler oder Vertriebene: 

        - Spätaussiedlerbescheinigung (= Bescheinigung gem. § 15 BVFG) bzw. Vertriebenenausweis

        - Namensänderungsurkunden (z.B. Erklärung gem. § 94 BVFG oder Bescheinigung vom Standesamt I Berlin 

 

  • Für nicht in Deutschland Geborene: Geburtsurkunde mit dazugehöriger deutscher Übersetzung

 

 

Zusätzliche Unterlagen für vorher Verheiratete:

 

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag mit Hinweisen (kann im Rahmen der Eheanmeldung durch uns eingeholt werden) oder Heiratsurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk

         Falls die letzte Eheschließung oder Eheauflösung (Scheidung oder Tod) nicht in Deutschland stattgefunden hat, müssen alle Vorehen

         nachgewiesen werden

 

 

Zusätzliche Unterlagen für Eheschließungen mit Auslandsbezug:

 

Hat einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit oder fand die vorherige Eheschließung oder Scheidung im Ausland statt, kann keine pauschale Auskunft über zusätzlich benötigten Unterlagen erteilt werde. Bitte erkundigen Sie sich in diesem Fall direkt bei uns, damit wir Ihnen eine detailierte Aufstellung der notwenigen Unterlagen bereitstellen können. Hierfür fallen Gebühren in Höhe von 25,- € an. Die Gebühren werden später mit den Kosten der Eheanmeldung verrechnet.

 

 

Übersetzungen

 

Alle Dokumente, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind oder nicht gemäß dem CIEC Übereinkommen in internationaler = mehrsprachiger Form ausgestellt worden sind, müssen in von einem öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Siehe dazu www.justiz-dolmetscher.de

 

 

Gebühren

 

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der Eheschließung kostenpflichtig ist. Je nach Aufwand und Einzelfall kann die Gebühr varieren. Die genaue Höhe der Gebühren kann erst nach erfolgter Anmeldung der Eheschließung festgelegt werden, da diese zum Teil auch abhängig von Ihren persönlichen Wünschen ist. Die Gebühren errechnen sich nach der gültigen Fassung des Kostenverzeichnisses des Bayerischen Kostengesetzes und werden unmittelbar fällig.

 

 

Ablauf und Hinweise

 

Sobald uns Ihre Unterlagen komplett vorliegen, können Sie einen Termin für Ihre Anmeldung der Eheschließung vereinbaren. Zum Termin müssen Sie beide persönlich anwesend sein. Wenn Ihnen eine gemeinsame Vorsprache nicht möglich ist, können Sie in speziellen Ausnahmefällen auch alleine zur Anmeldung kommen. Dazu benötigen Sie das Formular „Bevollmächtigung zur Anmeldung“. Vor der Eheschließung muss Ihr Partner trotzdem beim Standesamt vorsprechen und die Niederschrift über die Eheanmeldung unterschreiben. Hierfür ist wieder ein Termin notwendig. Nach Abschluss der Prüfung der Ehevoraussetzungen (Eheanmeldung) können Sie einen Termin für Ihre Hochzeit festlegen.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden