Dauerhaft abgestellte Wohnmobile und Anhänger im Gemeindebereich

 

In den letzten Jahren erfreuen sich Wohnmobile zunehmender Beliebtheit – auch in Lenting. Viele Bürgerinnen und Bürger nutzen die Fahrzeuge für Urlaubsreisen oder Wochenendausflüge. Nach der Reise stellt sich jedoch häufig die Frage: Wo kann das Wohnmobil oder der Anhänger außerhalb der Nutzung abgestellt werden?
Immer häufiger werden Wohnmobile und Anhänger über längere Zeiträume, teilweise über mehrere Monate, im öffentlichen Straßenraum geparkt. Das führt im Gemeindebereich zunehmend zu Problemen und Beschwerden, die sowohl die Nachbarschaft als auch die Gemeinde betreffen.

 

Öffentliche Straßen sind keine Dauerparkplätze

Der öffentliche Verkehrsraum dient in erster Linie dem fließenden Verkehr und dem kurzzeitigen Parken. Wird ein Fahrzeug dauerhaft abgestellt, steht dieser Platz anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zur Verfügung. In dicht bebauten Wohngebieten mit ohnehin begrenzten Parkmöglichkeiten führt dies schnell zu einer spürbaren Verknappung von Stellplätzen für Anwohner und Besucher.

 

Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Verkehrssicherheit

Wohnmobile und die meisten Anhänger sind deutlich größer als herkömmliche Pkw. Durch ihre Höhe und Länge können sie das Straßen- und Ortsbild erheblich beeinträchtigen. Zudem schränken sie die Sichtverhältnisse an Kreuzungen, Einmündungen und Gehwegen ein und stellen damit ein Sicherheitsrisiko dar – insbesondere für Kinder, Radfahrende und Fußgänger.

 

Ordnung, Sauberkeit und Nachbarschaftsfrieden

Langzeitparkende Wohnmobile und Anhänger werden im Laufe der Zeit oft zu „stehenden Objekten“, an denen sich Schmutz, Laub oder Unrat ansammeln. Auch behindern diese „Objekte“ die Straßenreinigung und Müllabfuhr erheblich. Zudem empfinden viele Anwohner dauerhaft abgestellte große Fahrzeuge und Anhänger, als störend oder unpassend im Straßenbild – was das nachbarschaftliche Miteinander beeinträchtigen kann.

 

Faire Nutzung öffentlicher Flächen

Der öffentliche Straßenraum ist für alle Bürgerinnen und Bürger da. Wer sein Wohnmobil oder seinen Anhänger dauerhaft dort abstellt, nutzt eine öffentliche Fläche für private Zwecke. Dies kann unter bestimmten Umständen einen Verstoß gegen Art. 18 des Bayrischen Straßen- und Wegegesetzes darstellen. Zudem ist diese Praxis unfair gegenüber denjenigen, die für ihre Fahrzeuge geeignete private Abstellplätze anmieten oder erwerben.

 

Hinweis der Gemeinde Lenting

Die Gemeinde Lenting weist darauf hin, dass das langfristige Abstellen von Wohnmobilen und Anhängern im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich nicht zulässig ist, insbesondere wenn die Fahrzeuge über Wochen oder Monate hinweg denselben Platz belegen.
Im Sinne der Verkehrssicherheit, des Ortsbildes und der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft bittet die Gemeinde alle Halterinnen und Halter von Wohnmobilen und Anhängern, geeignete private Abstellflächen oder ausgewiesene Stellplätze zu nutzen.

 

Nur so kann ein geordnetes, sauberes und faires Miteinander im öffentlichen Raum gewährleistet werden.